Das Recht auf körperliche Unversehrtheit

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Die Wirksamkeit von medizinischen Präparaten muss in Deutschland nur vom Hersteller nachgewiesen werden. Mehr verlangt das Arzneimittelgesetz nicht. Studien für die zur Zulassung geforderten Angaben über Wirkungen und Nebenwirkungen werden von den Herstellern daher selbstverständlich selbst durchgeführt oder finanziert. Unabhängige, objektive Überprüfungen der Wirksamkeit durch nicht-kommerzielle oder staatliche Gremien gibt es nicht oder nur in seltensten Ausnahmefällen.

Wohin das führen kann, ist immer wieder mal den Medien zu entnehmen. Nur ein Beispiel von vielen ist dieser Fall: http://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/manipulierte-studien-behoerde-stoppt-verkauf-von-80-arzneimitteln-a-1007459.html – Lesenswert zur Studienlage auch dieser Artikel von Dr. med. Steffen Rabe, Kinder- und Jugendarzt aus München: http://www.impf-info.de/neben-wirkungen/unerw%C3%BCnschtes/81-wer-macht-diese-studien.html

Auch die STIKO, Ständige Impfkommission im Robert-Koch-Institut, fordert als Grundlage für Ihre Impf-Empfehlungen ebenfalls keinen Wirksamkeits- oder Unbedenklichkeitsnachweis über das gesetzliche Mindestmaß hinaus. Zudem stehen laut Wikipedia 12 ihrer 16 Mitglieder auf den Gehaltslisten von Pharmafirmen, und das auch noch völlig legal, weil der Gesetzgeber gar keine finanzielle Unabhängigkeit der STIKO verlangt. Sind deren Empfehlungen dann wirklich neutral und vertrauenswürdig? Eine Frage, die zu stellen erlaubt sein muss und die in keinster Weise etwas mit Verschwörungstheorien zu tun hat.

Bis zum Jahr 2001 gab es in Deutschland noch überhaupt kein Programm zur Erfassung unerwünschter Arzneiwirkungen (UAW) von Impfstoffen. Aus der Anfang 2001 mit dem Bundesinfektionsschutzgesetz eingeführten Meldepflicht schwerer UAWs entwickelte sich keine funktionierende Überwachung für Impfnebenwirkungen, Komplikationen und Impfschäden. Das für die Arzneimittelsicherheit von Vakzinen zuständige Paul-Ehrlich-Institut selbst gibt im Bundesgesundheitsblatt zu bedenken:

„Das vorhandene System […] ist grundsätzlich nicht in der Lage, […] Aussagen zur Häufigkeit des Auftretens von Komplikationen nach Impfung zu treffen. […] Die Meldedaten können also nicht die Frage beantworten, ob Impfungen oder bestimmte Impfstoffe „sicher“ sind […]“

Quelle: B. Keller-Stanislawski im Bundesgesundheitsblatt 2004 · 47:1151–1164 DOI 10.1007/s00103-004-0946-9 http://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/bundesgesundheitsblatt/2004/2004-impfkomplikationen-infektionsschutzgesetz-verdachtsfaelle-arzneimittelgesetz-2001-2003.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Unabhängig von einem Meldesystem ist auch die allgemeine Studienlage inkonsistent: es gibt Studien die für ein hohes Maß an Sicherheit sprechen, genauso wie es Studien gibt die auf hohe Risiken und Schadwirkungen von Impfpräparaten hindeuten. Man weiß einfach nicht welche negativen (Langzeit)-Auswirkungen Impfungen haben.

Wer will vor diesem Hintergrund mit letzter Sicherheit sagen, dass Impfungen mehr Nutzen bringen als sie womöglich schaden, dass sie risikoärmer sind als die Krankheiten die sie verhindern sollen? Es sind doch anhand der unzureichenden und ambivalenten Daten- und Faktenlage keine abschließend eindeutigen Aussagen über die Risiken und Nebenwirkungen von Impfungen möglich.

Man muss fragen dürfen, wie unter diesen zweifelhaften Rahmenbedingungen für Zulassung und Überwachung von Vakzinen eine Impfpflicht medizinisch, moralisch und juristisch begründet werden soll?

Zugelassen werden Impfstoffe auf Basis von Herstellerangaben, die nicht von staatlicher Seite überprüft werden. Die Überwachung der Arzneimittelsicherheit erfolgt dann mittels eines Meldewesens, das keine ausreichenden Daten zur Risikobewertung liefert.

Der prominente Verfassungsrechtler Prof. Dr. Rüdiger Zuck aus Stuttgart ist aus diesem Grund sogar der Meinung, dass bereits die Impfempfehlungen der STIKO verfassungswidrig sind. Der Staat habe eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Bürgern. Wegen der großen Wissenslücken zum Impfrisiko dürfe der Staat keine Impfempfehlungen aussprechen. (Quelle: Zuck, R. MedR (2017) 35: 85. https://doi.org/10.1007/s00350-016-4508-6)

Solange nicht neutral und mit ausreichend objektivem Datenmaterial herstellerunabhängig (!!!) nachgewiesen ist, dass ein Impfstoff eine ausschließlich positive Nutzen-/Risiko-Relation hat, solange wäre eine Impfpflicht erst recht nicht mit Artikel 2, Abs. 2 unseres Grundgesetzes vereinbar, der jedermann körperliche Unversehrtheit zusichert. Und selbst bei absoluter Sicherheit des Impfstoffes bleibt ein medizinischer Eingriff ohne Zustimmung des Patienten eine Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne.

[– UPDATE 9.5.19: Ergänzungen –]

Die Bundeszentrale für politische Bildung stellt einen „Bürgerkommentar“ zum Grundgesetz zur Verfügung. Er richtet sich mit seiner zeitgemäßen, verständlichen Auslegung der Artikel an alle, die sich im Alltag, in der Schule oder im Studium für die Verfassung der Bundesrepublik interessieren und sie verstehen wollen. Die aktuell gültige 3. Auflage wurde verfasst von Dr. Christof Gramm, Leiter des militärischen Abschirmdienstes (MAD) und Prof. Dr. Stefan Ulrich Pieper, Leiter des Referats Z5 „Verfassung und Recht, Justitiariat, Datenschutz“ im Bundespräsidialamt.

Auf Seite 124 verweisen die Autoren bei der Frage „Kann der Staat eine Impfpflicht einführen…“ auf den Grundsatzartikel von Dr. Dan Bastian Trapp: „Impfzwang – Verfassungsrechtliche Grenzen staatlicher Gesundheitsvorsorgemaßnahmen“, erschienen 2015 im Deutschen Verwaltungsblatt. (Zu finden in diesen Archiven: doi.org oder dvbl.de, beide leider kostenpflichtig)

Dr. Trapp war akademischer Rat am Institut für Öffentliches Recht (Abteilung Staatsrecht) der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn und ist seit 2018 Leiter des Referats für Wirtschaftsschutz beim Bundesamt für Verfassungsschutz. In seinem Aufsatz warnt er vor der Übernahme der rechtlichen Argumentation bei der Pockenimpfpflicht auf heutige Verhältnisse. Die Pocken könnten wegen der Schwere auf keine der in Deutschland vorkommenden und impfbaren Infektionskrankheiten übertragen werden.

Dazu befasst er sich ausführlich mit dem Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ und den Elternrechten Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Seine Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und eindeutig. Eine Impfpflicht wäre mit dem deutschen Grundgesetz nicht vereinbar.

Zur Verdeutlichung einige Zitate aus der 9-seitigen Abhandlung:

„Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Zahlen kann eine flächendeckende Impfpflicht gegen Masern nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Würde man ein so geringes Risiko zum Anlass für so weitgehende medizinische Zwangsmaßnahmen ausreichen lassen, dann bestünde die Gefahr, dass das körperliche Selbstbestimmungsrecht im Gleichschritt mit dem medizinisch Erreichbaren ausgehöhlt würde.“

„Flächendeckende Zwangsimpfungen sind als staatliche Vorsorgemaßnahme unter den aktuellen Umständen nicht mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar.“

„Angesichts sehr geringer Schadensrisiken im Ansteckungsfall ist eine flächendeckende Zwangsimpfung jedenfalls unangemessen.“

„Die elterliche Sorge funktioniert nicht wie ein Gesundheitsamt, das auf die jeweils aktuellen Ergebnisse evidenzbasierter Medizin verpflichtet werden kann. Hier spielt auch das Bauchgefühl eine legitime Rolle, hier sind auch Vorbehalte, Gefühle und Empfindungen, die unterhalb der Schwelle der Argumentationsfähigkeit liegen, von der Verfassung respektierter Entscheidungsgrund. Die staatliche Wächterrolle, die sich nur auf das konkrete Kindeswohl bezieht, ist hier nicht herausgefordert.“

Wie auch der Verfassungsrechtler Zuck, stellt Trapp klar heraus, dass eine allgemeine Impfpflicht gegen das deutsche Grundgesetz verstößt. Das sollten Politiker, Ärzte und Bürger endlich zur Kenntnis nehmen! Sie alle, die eine gesetzliche Zwangsimpfung durchsetzen wollen, machen sich des Verfassungsbruchs schuldig.

[– Ende der nachträglichen Ergänzungen –]

Es gibt noch nicht mal in Europa Konsens darüber, welche Impfungen, wie oft, und in welchem Alter zu empfehlen sind, und erst recht nicht im weltweiten Vergleich. Die Impfempfehlungen der staatlichen Gremien in verschiedenen Ländern kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, welche Impfungen wann und wie oft anzuraten (oder verpflichtend) sind. Frei nach dem Motto: „Drei Ärzte, fünf Meinungen.“

In der aktuell vor allem durch Jens Spahn (gelernter Bankkaufmann und Politologe nach Fernstudium) angeheizten Debatte um eine Masern-Impfpflicht werden post-faktische Halb- und Unwahrheiten gestreut oder Statistiken verzerrt wiedergegeben, um die Bevölkerung in Angst und Schrecken zu versetzen. Es vollzieht sich eine „Trumpisierung der Impfdiskussion“, wie es der Münchner Kinderarzt Dr. Rabe nennt und mittels Faktencheck darlegt.

Wie kann man jemanden ohne medizinischen, biologischen oder sonstigen naturwissenschaftlichen Bildungshintergrund, dafür aber mit Verbindungen zu Lobby-Agenturen im Pharmawesen eigentlich als Gesundheitsminister einsetzen und auf das Wohl der Bevölkerung loslassen? Er betreibt populistische Panikmache wohl einzig zu dem Zwecke, um eine gesellschaftliche Akzeptanzbasis für den Bruch des Grundgesetzes den die Impfpflicht bedeuten würde zu „ergaunern“. Und warum tut er das? Man kann nur spekulieren, aber wie gesagt, eine gewisse Nähe zu Pharma-Lobbyisten kann er nur schwer verleugnen. Hat man den Bock zum Gärtner gemacht, anstatt auf jene zu hören die sich mit dem Thema seriös und nicht von wirtschaftlichen Interessen getrieben beschäftigen?

Zahlreiche Mediziner, voran die „Ärzte für individuelle Impfentscheidung“ haben sich klar gegen Pflicht-Impfungen positioniert, dies in einem offenen Brief formuliert und eine Petition gestartet: https://www.openpetition.de/petition/online/deutschland-braucht-keine-impfpflicht

Auch die DEGAM – Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin positioniert sich eindeutig gegen eine Impfpflicht. Von Thomas Mertens (Vorsitzender der STIKO) und seinem Vorgänger im Amt Jan Leidel sind ebenfalls kritische Töne zur Impfpflicht zu vernehmen. Lothar Wieler, Präsident des RKI, hat gewarnt dass eine Impfpflicht womöglich sogar kontraproduktiv sein könnte. Ins gleiche Horn bläst der Chef der Abteilung für Impfprävention im RKI, Ole Wichmann. Gerald Quitterer (Präsident der Bayerischen Landesärztekammer) sieht es auch so: „Ich bin nicht für eine Impfpflicht, denn Pflicht führt zu Ablehnung.“ – Diese Ansicht teilen weitere Fachleute. Sie befürchten dass man mit einer Impfpflicht vielleicht (nicht sicher) hohe Impfraten bei der verpflichtenden Impfung schaffen könnte, gleichzeitig aber eine erhebliche Impfmüdigkeit oder Ablehnungshaltung bei allen nicht-verpflichtenden Impfungen erzeugen könnte.

So gibt es auf wissenschaftlicher Ebene eine beträchtliche Zahl an Experten, die zwar allesamt pro Impfen sind, also keine Impfgegner, sich aber dennoch vorsichtig skeptisch bis ablehnend gegenüber einer Impfpflicht positionieren oder sie zumindest nur als äußerst letzte Maßnahme in Betracht ziehen würden. Vielleicht sollte Herr Spahn diese mal konsultieren.

Absurderweise werden in der öffentlichen Volksdebatte, vornehmlich in den sozialen Medien, all diese durchaus gebildeten Menschen mit ihrer differenzierten und sachlich begründeten Skepsis zur Impfpflicht, trotz genereller Befürwortung des Impfens, mit Impfgegnern und „Aluhutträgern“ in einen Topf geworfen, auf übelste beschimpft und ihre Stimme ignoriert. Wenn man die derzeit stattfindenden Diskussionen in den Kommentarspalten zu Impfthemen verfolgt, wird einem Angst und Bang, angesichts der Hexenjagd auf alles und jeden der sich gegen Zwangsimpfungen äußert. Der Mob unterscheidet nicht mehr, ob jemand gegen das Impfen insgesamt oder pro Impfen und nur gegen eine Impfpflicht ist.

Dabei muss man sich auch im Klaren darüber sein, dass die Durchsetzung einer Impfpflicht einem juristischen Dammbruch gleich käme.

Gäbe es danach noch ein Halten? Bisher erlaubt das Bundesinfektionsschutzgesetz einen angeordneten Impfzwang nur im Seuchenfall (§ 20 Abs. 6 IfSG). Dieser liegt nicht vor. Wenn nun eine medizinische Zwangsmaßnahme ohne Notstand staatlich verordnet werden dürfte, wäre dem Missbrauch dieser zweifelhaften Praxis Tür und Tor geöffnet. Es wäre eine gefährliche Schwelle überschritten. Politische und juristische Hemmungen könnten fallen, dieses Prinzip auszuweiten. Der implantierte ID-Chip für alle?

Der bayerische Liedermacher Hans Söllner hat es in seiner ihm unnachahmlichen Art in ein wüstes Horrorszenario gepackt: „Gibts irgendwann eine Abtreibungspflicht für schwangere alkoholkranke Frauen weil so viele alkoholgeschädigte Kinder auf die Welt kommen (…) oder weil wir uns die Pflegesätze nicht mehr leisten können werden auch auf Verdacht alle Embryonen mit Down Syndrom abgetrieben?

Wenn das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit einmal aufgeweicht oder gar aufgehoben ist, kann das weitreichende Folgen haben, noch über medizinische Eingriffe hinaus. Folter, Körperstrafen oder sonstige Gewaltexzesse der Exekutive, Menschenversuche, Zwangssterilisation und ähnliche Maßnahmen werden bisher auf Grundlage dieses Verfassungsrechts verboten. Möchte man all diesen rechtsstaatlichen Garantien ihre grundgesetzliche Basis entziehen?

So wie jeder medizinische Eingriff in der Selbstbestimmung des Einzelnen liegen sollte, so muss es auch die freie Entscheidung des Individuums bleiben ob jemand das Nebenwirkungsrisiko einer Impfung eingehen möchte oder nicht. Egal ob man Impfungen kategorisch ablehnt, einzeln differenziert abwägt oder pauschal und vorbehaltlos befürwortet.

Medizinische Zwangsmaßnahmen passen vielleicht in ein totalitäres Regime, nicht aber in freiheitlich-demokratische Strukturen. Jedermann sollte weiterhin individuell entscheiden dürfen welche Medikation er wünscht. Wer impfen will, soll es tun. Wer nicht will, eben nicht.

Mündige Bürger, egal ob Impfbefürworter oder Impfskeptiker, müssten sich gemeinsam gegen solche staatlichen Allmachtsfantasien wehren.

Darum diese Petition zeichnen für eine freie, individuell selbstbestimmte Impfentscheidung ohne staatliche Zwänge.

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