Recht auf Spurwechsel

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Auf Deutschlands Straßen scheinen nicht wenige Verkehrsteilnehmer zu glauben, sobald sie den Blinker setzen, müssten andere für sie bremsen, oder ausweichen oder sich am besten in Luft auflösen um den Spurwechsel zu ermöglichen.

Wer nicht für ein langsameres Fahrzeug in seiner Spur bremsen will, und durch einen Spurwechsel dafür einen anderen Verkehrsteilnehmer zum Bremsen zwingt, wer also sein Problem in eigener Spur an den Hintermann in der anderen Spur weitergibt, handelt nicht nur egoistisch und somit sozial fragwürdig. Er handelt auch rechtlich fragwürdig:

Der auf dem durchgehenden Fahrstreifen Fahrende hat Vorrang, es gilt der Abs. 5 des § 7 unserer Straßenverkehrsordnung:

„In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“ 

Im Grunde muss man sich die gestrichelte Linie zwischen den Spuren wie ein „Vorfahrt achten“-Schild vorstellen. Um sie zu überqueren, muss man dem dort fahrenden Verkehrsteilnehmer Vorrang gewähren und hat dessen Vorfahrtsrecht zu beachten, wenn man in seine Spur will.

Das Setzen des Blinkers räumt NICHT das bedingungslose Recht auf den Spurwechsel ein!

Das betrifft ganz besonders den Spurwechsel zum Überholen, der in StVO § 5 Abs. 4 Satz 1 nochmals explizit geregelt ist:

„Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Die Geschwindigkeit des nachfolgenden Verkehrs einzuschätzen ist nur durch mehrfachen Blick in den Rückspiegel vor dem Spurwechsel möglich. Ein kurzer flüchtiger Blick während man gleichzeitig mit der Blinkerbetätigung bereits die Lenkbewegung einleitet, genügt nicht um sicher zu sein, in welchem Tempo der nachfolgende Verkehr naht und ob der Spurwechsel gefahrlos möglich ist. Ein klein wenig mehr Sorgfalt und Rücksicht bedarf es dafür schon.

Beim Überholvorgang andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, indem man sie beispielsweise zu starker Bremsung oder Ausweichmanövern nötigt, kann ein Bußgeld von 80€ sowie einen Punkt in Flensburg zur Folge haben. Kommt es zum Unfall beträgt das Bußgeld 100€, zusätzlich gilt der Ausscherende als Unfallverursacher und muss die Schadenkosten tragen.

Die verbreitete Annahme, dass bei einem Auffahrunfall grundsätzlich der Hintermann Schuld habe, ist so pauschal nämlich nicht richtig. Diese Schuldvermutung ließe sich nur anwenden, wenn auf ein Fahrzeug aufgefahren wird, das schon für geraume Zeit voraus fährt und nicht plötzlich durch Spurwechsel vor ein nachfolgendes Fahrzeug einschert.

Immer wieder auch zu beobachten an Autobahnauffahrten, wo in falsch verstandener Freundlichkeit den Auffahrenden in der Beschleunigungsspur Platz gemacht wird, dabei aber schnellere auf der linken Spur gefährlich ausgebremst werden.
Das Reißverschlussverfahren gilt an Autobahnauffahrten ausdrücklich nicht! In StVO § 18 Abs. 3 heißt es dazu: „Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.“ – Weder ist zu bremsen, noch die Spur zu wechseln um jemandem die Einfahrt auf die Autobahn zu gewähren. Und so schreibt auch der ADAC: Fürs korrekte Einfädeln ist allein der Auffahrende verantwortlich.

Im Falle eines Unfalles könnte dem durch solch einen Spurwechsel ausgebremsten Hintermann zwar unter Umständen eine Teilschuld angelastet werden (bei deutlicher Überschreitung der Richt- oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit), diese beträgt aber nur selten mehr als 20-30%. Den Großteil der Unfallschäden muss der Spurwechselnde als Hauptschuldiger tragen. Mithaftung / Teilschuld desjenigen der ins Heck gekracht ist, gilt übrigens nicht automatisch, sondern kann je nach Situation auch gänzlich ausgeschlossen werden, wie unter anderem diese Beispiele zeigen:

Nach der rechtlichen Schilderung nun noch ein Einblick in Fahrphysik:

Bei einem PKW ist die Hinterachse diejenige, welche für Spurtreue und den stabilen Geradeauslauf hauptverantwortlich ist. Kommt die Hinterachse aus welchem Grund auch immer ins Rutschen, gerät ein Fahrzeug ins Schleudern. (Das ist übrigens der Grund wieso auch bei frontgetriebenen Autos die besseren Reifen mit mehr Profil immer auf die Hinterachse gehören.)

Ein Einschlagimpuls durch ein aufprallendes Fahrzeug wird die Hinterachse des Vordermanns destabilisierend aushebeln und ihn somit sprichwörtlich „abschießen“.

Wer schon einmal an einem Fahrsicherheitstraining teilgenommen hat, bei dem das Fahrzeugheck mittels Schleuderplatte aus der Spur geworfen wird, weiß wie schnell man da reagieren muss und wie schwer es dennoch ist das einzufangen. Und nun übt man das dort bei moderatem Tempo bis etwa 50km/h und ist höchst konzentriert darauf vorbereitet gleich reagieren zu müssen.

Durch einen Aufprall bei Autobahngeschwindigkeit im Bereich um 130km/h wird das Fahrzeugheck in ähnlicher Weise ausgehebelt. Kommen die dadurch entlasteten Hinterräder einmal ins rutschen, können nur sehr versierte Fahrer ein unkontrolliertes Ausbrechen des Hecks noch vermeiden oder ein schleuderndes Fahrzeug wieder unter Kontrolle bringen. Der Vordermann riskiert durch unkontrolliertes Schleudern mehrfache Kollisionen mit Leitplanke und weiteren Fahrzeugen. Die Folgen eines Auffahrunfalls bei Autobahntempo sind daher für den Vordermann oft fataler als für den Hintermann. Der ist durch Knautschzone, Gurt und Airbags gut geschützt, die durch Vollbremsung bereits eingetauchte Vorderachse presst sich mit viel Gewicht auf den Asphalt und lässt sich so kaum aus der Spur bringen.

Schon allein aus reinem Eigeninteresse sollte man es daher möglichst unterlassen, durch achtlosen Spurwechsel einen Auffahrunfall des nachfolgenden Verkehrs zu provozieren.

Gleiches gilt übrigens auch für die sogenannten „Brake-Checker“, wie man sie im englischsprachigen Raum nennt. Hierzulande oft einfach als „Oberlehrer“ betitelt. Also jene Verkehrsteilnehmer, die einen Hintermann durch abruptes Bremsen zu erziehen gedenken. Nicht nur dass dies für den Möchtegern-Verkehrserzieher im vorderen Fahrzeug aus oben beschriebenen Gründen erheblich gefährlicher sein kann als für den Hintermann, so ist dieses Verhalten auch ein Verstoß gegen StVO § 4 Abs. Satz 2:

„Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Das kann darüber hinaus womöglich den Straftatbestand der Nötigung und unter Umständen auch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllen. In jedem Fall ist es aber eine ebenso riskante Dummheit wie zu dichtes Auffahren und Drängeln auch, das damit auf irrwitzig sinnlose Weise aberzogen werden soll.

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